Das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG)
Obwohl das Phänomen der Computerkriminalität bereits seit Anfang der siebziger Jahre bekannt ist, wurden die bestehenden Gesetzeslücken erst rund 15 Jahre später geschlossen. Bereits 1972 wurde vom damaligen Bundesjustizminister Gerhard Jahn eine Sachverständigenkommission bezüglich der Schaffung neuer Straftatbestände im Bereich der Computerkriminalität in der Bundesrepublik Deutschland einberufen. Die politische Diskussion begann am 13.05.1974. Nach der Anhörung der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft (IPA) nahm sich die Sachverständigenkommission am 29.11.1974 des Themas an.
Bereits während der Arbeit der Kommission wurde parallel das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) vorbereitet. Es wurde am 29.07.1976 vom Bundestag verabschiedet und trat am 01.09.1976 in Kraft (Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.07.1976, BGBl. I, S. 2034). In diesem Gesetz wurden jedoch weniger Delikte der Computerkriminalität geschaffen. Schwerpunktregelungen waren vielmehr sog. „Weisskragendelikte“ bzw. „white-collar-crimes“ (der englische Begriff rührt daher, dass diese Delikte nicht von stereotypen Kriminellen, sondern zumeist von Angehörigen der oberen Mittelschicht oder Oberschicht, Akademikern und Managern begangen werden Diese Personen tragen zumeist einen Anzug, wozu auch ein weisses Hemd mit entsprechendem Kragen gehärt.). Hierunter fallen die typischen Delikte der Wirtschaftskriminalität, der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kreditbetrug (§ 265b StGB), das Subventionsgesetz sowie die Insolvenzdelikte (§§ 283 – 283d StGB) und der Wucher (§ 302a StGB).
Die Delikte der Computerkriminalität im engeren Sinne wurden erst später kodifiziert, im 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Dass die Kodifizierung im Rahmen dieses Gesetzes erfolgte, lag wohl auch daran, dass zum damaligen Zeitpunkt Computer und EDV-Anlagen hauptsächlich von Wirtschaftsunternehmen genutzt wurden. PCs in privaten Haushalten waren die absolute Ausnahme, zur Erinnerung, der legendäre C64 von Commodore kam im Jahre 1982 auf den Markt!
Gesetzgebungsverfahren zum 2. WiKG
Der erste Referentenentwurf (2. WiKG) wurde am 20.10.1978 vom Bundesjustizministerium vorgelegt. Da im Vordergrund des Gesetzgebungsverfahrens jedoch weiterhin Delikte der Wirtschaftskriminalität standen, kam es zu heftigem politischen Streit, unter anderem um den Tatbestand des Ausschreibungsbetrugs. Dies hatte zur Folge, dass der Regierungsentwurf eines 2. WiKG erst am 04.06.1982, also fast vier Jahre nach Vorlage des Referentenentwurfs, dem Bundesrat zugeleitet wurde.
Am 30.09.1982 brachte die damalige Bundesregierung unter Helmut Schmidt und Hans-Dietrich Genscher den Gesetzentwurf erneut in den Bundestag ein. Da am folgenden Tag mit dem konstruktiven Misstrauensvotum gegen Helmut Schmidt das Ende der 9. Legislaturperiode gekommen war, wurde das Gesetzgebungsverfahren alsbald wegen der Auflösung des Bundestags abgebrochen (gemäss § 125 der Geschäftsordnung des Bundestages werden mit dem Ende der Amtszeit des Bundestages noch nicht erledigte Gesetzesvorlagen gegenstandslos; der folgende Bundestag kann über diese gegenstandslos gewordenen Vorlagen nur dann entscheiden, wenn sie erneut ordnungsgemäss in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden).
Am 08.04.1983 wurde der ursprüngliche Regierungsentwurf von der neuen Regierung Kohl/Genscher abermals dem Bundestag zugeleitet und am 26.08.1983 an den Bundesrat weitergereicht. Nach längerem Streit und weitgreifenden Veränderungen des Entwurfs wurde das 2. WiKG schliesslich am 15.05.1986 verkündet und trat am 01.08.1986 in Kraft,, also erst gut 10 Jahre nach dem 1. WiKG.
Die durch das 2. WiKG erstmalig eingeführten Straftatbestände
Zunächst wurden weitere Delikte aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität eingeführt. Unter anderem die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten (§ 152a StGB), der Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB). Im Nebenstrafrecht kamen hinzu das Verbot der progressiven Kundenwerbung (§ 6c UWG), der Kursbetrug (§ 88 BörsG n. F.) und das Verleiten zu Börsenspekulationsgeschäften (§ 89 BörsG).
Neben diesen – mit Ausnahme des § 266 b StGB – ohne direkte Bezug zu Computern stehenden Delikten wurden aber auch die heutigen Kernvorschriften des Computerstrafrechts eingefügt. Technisch gesehen wurden dabei in einzelnen Abschnitten des StGB Ergänzungen bereits bestehender Deliktskategorien vorgenommen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Delikte:
– der Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) (Abschnitt Geheimnisschutz)
– die Tatbestände der Datenveränderung (§ 303a StGB) und der Computersabotage (§ 303b StGB) (Abschnitt Sachbeschädigung)
– der Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und die Vorschrift über die Gleichstellung einer Täuschung im Rechtsverkehr mit der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr (§ 270 StGB) (Abschnitt Urkundenfälschung)
– der Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB) (Abschnitt Betrugsdelikte)
Zudem wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um den § 17 UWG erweitert, der den strafrechtlichen Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bezweckte.