Rechtsanwalt Thomas Koll ist umgezogen

Zum Jahreswechsel haben der Kollege Tamrzadeh und ich die bestehende Bürogemeinschaft verlassen. Wir freuen uns, Sie seit dem 17. Dezember 2012 in unseren neuen Räumen der ehemaligen Sparkasse in der

 

                              Oppenhoffallee 3/5, in 52066 Aachen,

 

willkommen zu heißen. Telefon- und Telefaxnummern sind gleich geblieben. Unsere neue email-Adresse lautet info@koll-tamrzadeh.de. Die Internetseite www.koll-tamrzadeh.de befindet sich noch im Aufbau.

 

Bei der Wahl unserer neuen Büroräume haben wir unter anderem die örtliche Verankerung der Kanzlei nicht aus den Augen verloren. Weiterhin ist uns traditionell die Gerichtsnähe sehr wichtig sowie Büroräume, die auf Grund ihrer besonderen Eigenschaften ein effektives Arbeiten ermöglichen. All dies haben wir 50 Meter neben den bisherigen Büroräumen gefunden.

 

Das über die Jahre gewachsene Netzwerk von spezialisierten Kollegen bleibt natürlich bestehen.

Pressemeldung BGH – Alles kann besser werden

Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch gegen
Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.

Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo „Alles kann besser werden“ über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ des Albums „Alles kann besser werden“ im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.

Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden

LG Köln – Beschluss vom 29. September 2011 – 213 O 337/11

OLG Köln – Beschluss vom 2. November 2011 – 6 W 237/11

Karlsruhe, den 10. August 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Guten Rutsch …..

wünsche ich allen Lesern dieses Blogs. Auch wenn in letzter Zeit die Anzahl der Beiträge etwas spärlich war, wird es im nächsten Jahr in höherer Frequenz weitergehen. Es wird weiterhin Beiträge zu den Themen Computerstrafrecht, Internetstrafrecht, IT-Forensik und Datenschutz geben, auch und insbesondere die Hinweise auf andere Quellen zu diesen Themen im Netz sollen umfangreicher werden als bisher.

Bis dahin wünsche ich allen Lesern ein frohes und glückliches Jahr 2012. Und wer nicht so froh und nicht so glücklich ist, der darf sich mit diesem Artikel aus der ZEIT trösten, der uns zeigt, das zuviel Glück auch nichts ist ;-).

Der Autor Burkhardt Straßmann kommt dort zu folgendem schönen Resümee:

Ich stöberte in meinen Unterlagen. Und siehe, die Berufeneren hatten schon lange alles Entscheidende dazu gesagt. Nietzsche: Glück als Schmerzvermeidung verhindert ein intensives Leben. Schopenhauer: Gäbe es allerorten Glück, würden die Menschen vor Langeweile sterben, sich aufhängen, bekriegen, würgen oder morden. Und natürlich Blaise Pascal: Alles Unglück der Menschen kommt von einem Einzigen – dass sie es nämlich nicht verstehen, in Ruhe in einem Zimmer zu bleiben. Zufrieden melancholisch kam ich zu Hause an.

Also, öfter mal Gedankenanstöße bei unseren Philosophen holen! Aus eigener Erfahrung darf ich allerdings den Tipp geben, Nietzsche und Schopenhauer nicht zu oft zu Rate zu ziehen, es könnte auf das Gemüt schlagen 🙂

Rätselraten: Bundestrojaner oder Bayerntrojaner?

Bundestrojaner, Landestrojaner oder Bayerntrojaner, was hat der CCC untersucht?

Die Antwort ist einfach, die Diktion des CCC war von Anfang an „Staatstrojaner“. In unserem föderalen Staat gibt es neben dem Bund auch Länder. Neben dem Bundeskriminalamt (BKA) gibt des die einzelnen Landeskriminalämter (LKA). Auch gibt es neben dem Bundesamt dür Verfassungschutz (BfV) auch die Landesämter für Verfassungsschutz (LfV). Da jeder für sich entscheiden darf, welche Trojaner er einsetzt, gibt es hier anscheinend keine standardisierte Schadssoftware.

 

Das vom CCC untersuchte Spähprogramm war nach zwischenzeitiger Meldung der ZEIT wohl eher ein „Bayerntrojaner“. Die Wortspiele gehen aber nicht auf das Konto des CCC. Der CCC hatte eindeutig und von Anfang an vom „Staatstrojaner“ gesprochen, davon umfasst sind eindeutig Bundestrojaner und Landestrojaner, egal ob Bayerntrojaner, Hessentrojaner oder NRW-Trojaner. So wird denn auch die Presseerklärung des BMI verständlich.

„Das Bundeskriminalamt hat den in der heutigen Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung durch den „Chaos Computer Club“ (CCC) dargestellten sogenannten Trojaner nicht eingesetzt. Was auch immer der CCC untersucht hat oder zugespielt bekommen haben mag, es handelt sich dabei nicht um einen sogenannten Bundestrojaner.“

(zitiert nach: http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2011-10/bundestrojaner-ccc-reaktionen)

Hier muss man nur genau lesen. Die Frage, die sich an das BMI stellen lässt, lautet daher: “ Wie sieht es denn mit eurem Bundestrojaner aus? Wurde bei der Programmierung auch so geschlampt, hat er auch verfassungsgerichtliche Funktionen und wenn ja, wurden diese genutzt?“

Jedenfalls ist die Frage nach der Quelle des Trojaners nunmehr eindeutig geklärt. Im Artikel der ZEIT heißt es in einem Nachtrag dazu:

Ursprünglich hieß es im Text, der Trojaner stamme wahrscheinlich aus Bayern. Denn der CCC wollte dem Anwalt Patrick Schladt, seiner Quelle, die Möglichkeit geben, sich selbst zu äußern. Das hat er inzwischen getan und die Übergabe der fraglichen Festplatte mit dem Trojaner an den CCC bestätigt. Wir haben daher die Möglichkeitsform aus der Überschrift entfernt. (Kai Biermann)

(http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2011-10/ccc-staatstrojaner-bayern/seite-2)

Der Kollege hatte wohl bereits die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen beim LG Landshut durch einen Beschluss bestätigt bekommen. Ende der Debatte? Wohl nicht! Denn der CCC hat nach eigenen Angaben mehrere Staatstrojaner vorliegen und geht davon aus, dass es sich um Software von verschiedenen LKAs handelt. Der untersuchte Trojaner soll von der Firma DigiTask stammen. Die sitzt in Haiger, womit wir wieder beim „Hessentrojaner“ wären. Preisfrage an dieser Stelle, welche Bundesbehörde sitzt in der Thaerstrasse in Wiesbaden?

Dabei ist das eigentlich Bemerkenswerte jedoch etwas anderes. Die vom CCC untersuchte Schadsoftware wurde im Rahmen einer Online-Überwachung nicht etwa gegen Terroristen eingesetzt, das Horror-Szenario welches in der Debatte bei Einführung der Online-Überwachung immer wieder bemüht wurde. Vielmehr wurde der Bayerntrojaner gegen einen Verdächtigen eingesetzt, der in Deutschland legal zugelassene Arzneimittel illegal ins Ausland exportiert haben soll. Damit wird hier für Jedermann offensichtlich, was der Strafverteidiger längst weiß. Der Begriff  „schwerste Kriminalität“ ist genauso dehnbar wie vergleichbare Begriffe. Was „geringfügige“, „mittelschwere“, „schwere“ oder „schwerste“ Kriminalität ist, kann sich jeder Strafverfolger – und auch jeder Ermittlungsrichter – drehen wie er will. Sofern die ZEIT konstatiert, daß die richterliche Kontrolle versagt habe, gehe ich einen Schritt weiter. Es gibt sie  im Bereich des Ermittlungsverfahrens de facto nicht mehr, höchstens noch auf dem Papier. Ermittlungsmaßnahmen – auch verdeckte – ordnet de facto die Polizei an. Die Polizei schreibt eine Anregung, der Staatsanwalt fertigt einen Entwurf des Gerichtsbeschlusses und der Ermittlungsrichter unterschreibt das Ganze. Fertig! Wenige lobenswerte Ausnahmen bestätigen – wie immer – die traurige Regel.