Vier Augen sehen mehr als zwei – Beweissicherung im Rahmen computerforensischer Ermittlungen

Das “Vier-Augen-Prinzip”

 

Das “Vier-Augen-Prinzip” (engl. “two-man-rule) in der IT-Forensik ist nichts anderes als eine Form des althergebrachten Mehraugenprinzips, welches in allen Bereichen einer Gesellschaft der Kontrolle und Absicherung von Entscheidungen oder Tätigkeiten dient. Ziel solcher Maßnahmen ist immer, das Risiko von Fehlern und auch von Mißbrauch eingeräumter Kompetenzen zu vermeiden.

 

In der IT-Forensik, also beim Auswerten von digitalen Beweisen, ist das “Vier-Augen-Prinzip” ein wichtiger Bestandteil jeder Ermittlunsmaßnahme. So schreibt auch das BSI in seinen IT-Grundschutz-Katalogen an mehrere Stellen die Vorgehensweise im Vier-Augen-Prinzip vor. Insbesonders im Maßnahmenkatalog M 6 “Notfallvorsorge” ist hinsichtlich einer computer- oder auch digital-forensischen Ermittlung geregelt, dass besonders in der Secure-Phase des SAP-Modells, also im Rahmen der Beweissicherung, wie folgt vorgegangen wird:

 

 

In dieser Phase wird durch geeignete Methoden der Grundstein gelegt, dass die gesammelten Informationen in einer eventuell späteren juristischen Würdigung ihre Beweiskraft nicht verlieren. Auch wenn in dieser sehr frühen Ermittlungsphase oft noch nicht richtig klar ist, ob eine juristische Klärung angestrebt wird, sollte trotzdem das Beweismaterial gerichtsfest sein. Aus diesem Grund müssen alle Tätigkeiten sorgfältig dokumentiert und protokolliert werden. Die gesammelten Daten müssen auch frühzeitig vor versehentlicher oder gar beabsichtigter Manipulation geschützt werden. Von entsprechenden Hash-Verfahren und dem Vier-Augen-Prinzip ist daher ausgiebig Gebrauch zu machen.

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKataloge/Inhalt/_content/m/m06/m06126.htmlhttps://www.bsi.bund.de/ContentBSI/grundschutz/kataloge/m/m06/m06126.html

Ähnlich wie bei der Chain-of-Custody dient das Vier-Augen-Prinzip in der IT-Forensik der Qualitätssicherung der erhobenen Beweise. Wie bei der Chain-of-Custody ist jedoch auch hier im deutschen Strafprozess das Problem, dass die freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des Richters diesem (leider) nicht verbietet, auch solche digitalforensischen Beweise in einem Strafprozeß zu verwerten, die nicht unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips zustande gekommen sind.

 

Die Grundproblematik, nämlich dass sich deutsche Gerichte keine Beweisregeln aufzwängen lassen wollen, wird besonders deutlich in einer aktuellen Entscheidung zum Verkehrsrecht, die das OLG Hamm (Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12) getroffen hat. Dort heisst es:

 

… Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entspre­chende materiellrechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen   Vo­raussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Messgerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweis­regel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichter­liche Beweiswürdigung im Einzelfall …

 

Kritik erfährt diese Entscheidung – unter dem Gesichtspunkt der Lasermessung im Straßenverkehr – auch bei den Kollegen Burhoff und Vetter. Insbesonders die Kommentare beim Kollegen Vetter beweisen, dass das Fehlen von Beweisregeln im deutschen Strafprozeß bei den Bürgern dieses Landes auf völliges Unverständnis stößt.

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